
Allgemeine Verkaufs- und Reisebedingungen
1. Anmeldung
Mit der schriftlichen oder mündlichen Anmeldung durch den Kunden, bietet er der Fa. Dive-World den Abschluss eines Reisevertrages für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer verbindlich an. Der Anmelder steht für deren Vertragsverpflichtung wie für seine eigenen ein, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Reisebestätigung / Rechnung
Der Reisevertrag kommt mit der schriftlichen Rechnungsstellung durch Dive-World zustande. Diese gilt als Reisebestätigung.
3. Zahlung
Nach Erhalt der Reisebestätigung sind für jeden Reisenden 33% des Totalen Reisepreises innert 30 Tagen zu zahlen. Zahlungsverzug berechtigt Dive-World zur Stornierung der Buchung. In der Rechnungsstellung durch Dive-World werden sämtliche Abschlagszahlungen verbindlich vorgegeben. Der Restbetrag ist 30 Tage vor Reiseantritt fällig.
4. Reiseannulationsversicherung
Bei erhalten der Reisbestätigung verpflichtet sich der Reisende zum Abschluss einer eigenen Reiseannulationsversicherung. Dies schütz den Reisenden vor Forderungen bei einer unvorherzusehenden Annulation der Reise. Es gelten die Bedingungen der Annulationsversicherung.
5. Leistungen
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung von Dive-World, sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Dive-World.
6. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Dive-World nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Kunde ist hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
7. Rücktritt und Umbuchung durch den Kunden, Ersatzpersonen
Der Kunde kann jederzeit vom Reisevertrag zurücktreten. Für die Wirksamkeit seines Rücktritts ist massgeblich der Zugang seiner Erklärung bei Dive-World. Tritt der Kunde zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter angemessenen Ersatz für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung sind ersparte Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Dive-World kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung des Rücktrittszeitpunktes für jeden angemeldeten Teilnehmer pauschalieren. Bis ein Monat vor Reisebeginn kann der Kunde seine Rechte aus dem Reisepauschalvertrag auf einen Dritten übertragen. Die dadurch entstehenden tatsächlichen Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dive-World kann dem Wechsel in der Person des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Bei Rücktritt ein Monat vor Reisebeginn = 50 % des vereinbarten Gesamtpreises.
Danach 1 00 % des vereinbarten Gesamtpreises.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Teilleistungen wegen vorzeitiger Rückreise oder sonstigen zwingenden Gründen (z.B. Seekrankheit) nicht in Anspruch, so erfolgt keine Erstattung.
9. Rücktritt und Kündigung durch Dive-World
Dive-World kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen.
a) ohne Einhaltung einer Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Dive-World nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass dies eine sofortige Aufhebung des Vertrages rechtfertigt. Kündigt Dive-World, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. einschliesslich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Dive-World verpflichtet. den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung auf die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Reiserücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat Dive-World den Kunden davon zu unterrichten.
c) bis ein Monat vor Reiseantritt
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Dive-World deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die von Dive-World im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht von Dive-World besteht jedoch nicht, wenn sie die dazu führenden Umstände zu vertreten hat (z.B. Kalkulationsfehler) und wenn sie die zu ihrem Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot von Dive-World keinen Gebrauch macht.
10. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert (Krieg Streik usw.) gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Dive-World als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt. so kann Dive-World für die bereits erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Dive-World verpflichtet, die notwendigen Massnahmen zu treffen, falls der Vertrag die Verpflichtung enthält, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
11. Haftung von Dive-World
Dive-World haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
c) die Richtigkeit der eigenen Leistungsbeschreibungen
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
12. Haftung bei Fremdleistungen
Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu ihr eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt Dive-World insoweit Fremdleistungen, sofern sie in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Sie haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung in einem solchen Fall richtet sich nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hingewiesen und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
13. Gewährleistung
Wird die Reise nicht vertragsmässig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Dive-World kann die Abhilfe verweigern, wenn dies einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe kann auch durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung geschaffen werden. Diese Ersatzleistung(en) kann der Reisende nur ablehnen, wenn dadurch der Gesamtzuschnitt der gebuchten Pauschalreise nicht mehr gewährleistet ist.
14. Beschränkte Haftung
Ein Schadenersatzanspruch gegen Dive-World ist insoweit beschränkt, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein solcher Anspruch gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann. Ein Anspruch auf Schadenersatz gegen Dive-World ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt Dive-World die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den- internationalen Abkommen in Warschau, Den Haag, Guadalajara und Montrea1 (nur für Flüge nach USA oder Kanada ). Sofern Dive-World in anderen Ländern Leistungsträger ist, haftet sich nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt Dive-World bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtsgesetzes.
15. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen zu deren Behebung mitzuwirken und sie gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bekannt zu geben. Diese ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist
16. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters Dive-World bedingt sind. Dive-World steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihr bekannt oder unter Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten, zu unterrichten.
17. Verjährung
Vertragliche Ansprüche des Reisenden aus dem Reisevertrag verjähren in 6 Monaten gerechnet ab dem Tag des vereinbarten Reiseendes.
18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Stand 01.11.2009 | Änderungen vorbehalten
